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Rechtslexikon BGB. Sybille Neumann
Читать онлайн.Название Rechtslexikon BGB
Год выпуска 0
isbn 9783811492547
Автор произведения Sybille Neumann
Серия Grundbegriffe des Rechts
Издательство Bookwire
G
G › Garantie (Kaufvertrag) § 443 BGB
Garantie (Kaufvertrag) § 443 BGB
107
Unter einer Garantie versteht man das Einstehen für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während einer bestimmten Dauer. Die Garantie geht über das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Gewährleistungsrecht (Mängelrechte) hinaus. Sie wird vom Verkäufer, Hersteller oder einem Dritten freiwillig abgegeben.
G › Garantie (Kaufvertrag) § 443 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
108
Die Garantie nach § 443 Abs. 1 BGB beschreibt die „klassische Beschaffenheitsgarantie“. Hier garantiert der Verkäufer, der Hersteller oder ein Dritter, dass die Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt, was regelmäßig der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Gefahrübergang) sein wird, eine bestimmte Beschaffenheit hat.
Beispiel:
Hersteller von Stahl garantiert, dass das von ihm produzierte Besteck spülmaschinenfest ist.
Übernimmt der Hersteller die Garantie, so spricht man auch von einer Herstellergarantie.
109
Von einer Haltbarkeitsgarantie wird gesprochen, wenn der Garantiegeber – Hersteller, Verkäufer oder Dritter – garantiert, dass die Sache während einer bestimmten Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (§ 443 Abs. 2 BGB). In der Regel wird der Garantiegeber einer Haltbarkeitsgarantie der Hersteller sein.
Beispiel:
Hersteller Brum garantiert, dass die von in seinen Fahrzeugen eingebauten Motoren mindestens zehn Jahre einwandfrei funktionieren.
Weiterführende Literatur
Florian Braunschmid/Christine Vesper, Die Garantiebegriffe des Kaufrechts, JuS 2011, S. 393-396. Volker Steimle, Garantiebedingungen im Pkw-Vertrieb, NJW 2014, S. 192-194.
G › Gattungs- und Stückschulden § 243 BGB
Gattungs- und Stückschulden § 243 BGB
110
Unter einer Gattungsschuld versteht man die Verpflichtung zur Leistung einer Sache. Diese wird zum Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung nicht konkret-individuell, sondern nur nach Merkmalen bestimmt. Geschuldet wird eine „Sache mittlerer Art und Güte“ (§ 243 Abs. 1 BGB).
111
Von einer Stückschuld spricht man dann, wenn sich die Parteien bereits zum Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung auf eine konkret-individuell bestimmte Sache geeinigt haben.
G › Gattungs- und Stückschulden § 243 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
112
Gegenstände sind dann dergleichen Gattung, wenn sie durch gemeinschaftliche Merkmale (Typ, Sorte) gekennzeichnet sind und sich dadurch von Gegenständen anderer Art abgrenzen, z. B. ein Kilo Granny Smith Äpfel oder ein Liter Coca Cola.
Der wichtigste Fall der Gattungsschuld ist der Gattungskauf (Kaufvertrag). Allerdings können auch andere Verträge (Vertrag), wie z. B. der Leasingvertrag oder die Schenkung, eine Gattungsschuld beinhalten.
Ob eine Gattungs- oder eine Stückschuld vorliegt, richtet sich nach dem was die Parteien konkret vereinbart haben. Zeigt die Käuferin auf eine Baccararose und sagt, dass sie diese gerne erwerben möchte und der Verkäufer stimmt zu, dann handelt es sich um eine Stückschuld, denn die beiden haben sich bei Vertragsschluss auf eine bestimmte Baccararose geeinigt. Sagt die Käuferin dem Verkäufer hingegen lediglich, dass sie eine (irgendeine) Baccacarose erwerben möchte, dann trifft dem Verkäufer lediglich eine Gattungsschuld. Hier reicht es aus, wenn er der Käuferin eine Baccararose „mittlerer Art und Güte“ (s. § 243 Abs. 1 BGB) übereignet.
113
Übungsfall Gattungs- und Stückschulden
Herr Martin von Seitz geht in den Elektrohandel „Meier & Schmitt GmbH“ und zeigt auf ein Samsung LCD Fernsehgerät zum Kaufpreis von 739 €; er fügt hinzu, dass er das Fernsehgerät gerne käuflich erwerben möchte.
Liegt im konkreten Fall ein Gattungs- oder eine Stückschuld vor?
114
Lösung
Herr von Seitz zeigt auf ein konkretes Fernsehgerät; d. h. die zu erwerbende Sache wurde konkret bestimmt. Folglich liegt eine Stückschuld vor.
Weiterführende Literatur
Abbas Sambat, Die Gefahrtragung nach erfolgter Konkretisierung im modernisierten Schuldrecht, JURA 2013, S. 1003-1012. Klaus Tiedtke/Marco Schmitt, Ersatzlieferung beim Stückkauf, JuS 2005, S. 583-587.
G › Gefahrübergang
Gefahrübergang
115
Unter Gefahrübergang versteht man den Übergang des Risikos der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf einen anderen.