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      Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (Vertragsfreiheit). Die Parteien sollen so wenig wie möglich in der Gestaltung ihrer Rechtsgeschäfte eingeschränkt werden. Dies gilt auch für die Form von Rechtsgeschäften, die Parteien können Rechtsgeschäfte grundsätzlich formfrei abschließen. Allerdings muss für einige Rechtsgeschäfte eine bestimmte Form eingehalten werden, damit diese Wirksamkeit erlangen. So ist für die Bürgschaftserklärung die Schriftform (§§ 766 S. 1; 126 BGB) vorgeschrieben, um den Bürgen vor Augen zu führen, dass er durch die Bürgschaftserklärung gegebenenfalls die Verbindlichkeit eines Dritten erfüllen muss. Das Formerfordernis hat in diesem Fall eine sogenannte Warnfunktion. Die notarielle Beurkundung bei Grundstücksgeschäften soll sicherstellen, dass die Vertragsparteien vom Notar aufgeklärt (Beratungsfunktion) werden. Zudem dienen Formvorschriften auch häufig dazu, die Beweisführung darüber zu erleichtern, was die Parteien miteinander vereinbart haben (Beweisfunktion).

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      Die Form ist im BGB in den §§ 125-129 BGB geregelt. Nachstehend sollen die wichtigsten Formerfordernisse erläutert werden: Die Schriftform (§ 126 BGB) verlangt, dass die Willenserklärung vom Erklärenden eigenhändig unterzeichnet wird. Die Textform (§ 126b BGB) wurde als eine gegenüber der Schriftform vereinfachte Form eingeführt. Zur Wahrung der Textform genügt die Übermittlung der Willenserklärung auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise in Form eines Faxes, USB-Sticks oder einer E-Mail. Bei der vereinbarten (gewillkürten) Form möchten die betroffenen Parteien eine bestimmte Form einhalten, obwohl diese gesetzlich gar nicht vorgeschrieben ist (§ 127 BGB). Vereinbaren die Parteien als Form die Schriftform, genügt ebenfalls – im Gegensatz zur gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform gem. § 126 BGB – die Übermittlung der Willenserklärung in Form eines Faxes, eines USB-Sticks oder einer E-Mail. Schließlich ist die notarielle Beurkundung zu erwähnen, die in § 128 BGB geregelt ist: Bei der notariellen Beurkundung bestätigt ein Notar, dass eine Person in seiner Gegenwart eine bestimmte Willenserklärung abgegeben hat. Schenkungen und Grundstücksgeschäfte bedürfen beispielsweise der notariellen Beurkundung.

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      Wird eine gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, so ist das Rechtsgeschäft nichtig (§ 125 S. 1 BGB). Vereinbaren die Parteien eine bestimmte Form (vereinbarte oder gewillkürte Form gem. § 127 BGB), so ist das Rechtsgeschäft ebenfalls regelmäßig nichtig (§ 125 S. 2 BGB), wenn diese von den Parteien nicht eingehalten wurde.

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      Übungsfall Form

      Axel Groß hat sich mal wieder mit dem Geschäftsführer Klaus Flink seines Arbeitgebers Fix & Fein GmbH heftig gestritten. Da Klaus Flink zunehmend unzufriedener mit der Leistung von Axel Groß ist, wittert dieser seine Chance und schlägt ihm folgendes vor: „Wenn Sie unseren Laden so satt haben, schlage ich Ihnen vor, den Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und der Fix & Fein GmbH aufzulösen.“ Axel Groß erwidert daraufhin: „Nichts lieber als das!“

      Nach mehreren Wochen merkt Axel Groß, dass der Arbeitsmarkt sich ihm nicht so öffnet wie er dies erwartet hat und wendet sich an Sie mit der Frage, ob sein altes Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht mehr existiert.

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      Lösung

      Verträge werden durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Antrag und Annahme – geschlossen. Dies gilt auch für einen arbeitsrechtlichen Auflösungs- bzw. Aufhebungsvertrag. Im vorliegenden Fall machte die Fix & Fein GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Flink, Herrn Groß einen unzweideutigen Antrag, das bestehende Arbeitsverhältnis aufzulösen. Herr Groß nahm diesen Antrag auch an, indem er sagte, dass ihm das sehr lieb sei. Rechtsgeschäfte bedürfen jedoch manchmal um wirksam zu sein, der Einhaltung einer bestimmten Form. So bestimmt § 623 BGB, dass die Schriftform gem. § 126 BGB bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag erforderlich ist. In unserem Fall erfolgte die Vereinbarung nur mündlich. Da hier die in § 623 BGB vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten wurde, ist der Auflösungsvertrag gem. § 125 S. 1 BGB nichtig. Axel Groß hat somit Glück gehabt und ist weiterhin Arbeitnehmer der Fix & Fein GmbH.

      Weiterführende Literatur

      Christoph Lützen, „Schriftlich“ und „Schriftform“ – der unbekannte Unterschied, NJW 2012, S. 1627-1630. Jens Petersen, Die Form des Rechtsgeschäfts, JURA 2005, S. 168-170.

      F › Fristen und Termine §§ 186 ff. BGB

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      Unter einer Frist versteht man einen bestimmten bzw. bestimmbaren Zeitraum. Hiervon abzugrenzen ist der Begriff Termin, der einen bestimmten Zeitpunkt bezeichnet.

      FFristen und Termine §§ 186 ff. BGB › Erläuterungen

      Erläuterungen

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      Die Einhaltung von Fristen und Terminen ist häufig für die Wirksamkeit einer Willenserklärung (Willenserklärung) erforderlich.

      Wie Fristen und Termine zu berechnen sind, ist in den §§ 186 bis 193 BGB geregelt. Wichtig sind hier v.a. die §§ 187 Abs. 1, 188 BGB. Sie bestimmen den Anfang und das Ende einer Frist. Gem. § 187 BGB wird der Tag nicht mit berechnet, in den das Ereignis – beispielsweise der Vertragsschluss (Vertrag) – fällt.

      

      Beispiel:

      Kauft Herr Thomas Müller am 2. Januar 2019 eine CD, so kann er seine ihm zustehenden Mängelrechte (§ 437 BGB) gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Hierbei wird der Tag des Kaufs (Ereignis!) nicht mitgerechnet. D. h. die Zweijahresfrist beginnt am 2. Januar 2019 um 24 Uhr (oder am 3. Januar um 0 Uhr) und endet gem. § 188 BGB, welcher das Fristende bestimmt, am 2. Januar 2021 um 24 Uhr (bzw. am 3. Januar um 0 Uhr).

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      Übungsfall Fristen und Termine

      Markus Bitz erhält am 2. Januar 2019 von seinem Zahnarzt eine Erinnerung an eine noch ausstehende Rechnung über 480,52 € mit der Aufforderung, diese binnen vierzehn Tagen zu begleichen. Wann beginnt die 14-Tage-Frist zu laufen?

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      Lösung

      Zu prüfen ist, wann im vorliegenden Fall die Zahlungsfrist für Herrn Bitz gem. § 187 BGB zu laufen beginnt. Das in § 187 Abs. 1 BGB geforderte Ereignis ist der Eingang des Erinnerungsschreibens am 2. Januar 2019. Da der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mit berechnet wird, fängt die Zahlungsfrist für Herrn Bitz am 2. Januar 2019 um 24 Uhr oder anders ausgedrückt um 3. Januar 2019 um 0 Uhr an zu laufen.

      Weiterführende Literatur

      Ulrich Schroeter, Die Fristenberechnung im Bürgerlichen

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