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die Anwendung des Art 4 nicht insgesamt abgelehnt, ist es außerdem nach Abs 3 Buchst e möglich, Abs 1 S 2 dahingehend zu modifizieren, dass eine nicht natürliche Person ohne eine Verständigung der Vertragsstaaten über ihre Ansässigkeit keinen Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hat. Die grds vorgesehene Möglichkeit des Abs 1 S 2, dass die Vertragsstaaten im Fall der Doppelansässigkeit Art und Umfang der nach dem DBA zu gewährenden Vergünstigungen vereinbaren können, entfällt dann. Die Vertragsstaaten können durch diese alternative Regelung sicherstellen, dass die jeweils zuständigen Behörden keine Möglichkeit haben, einer doppelt ansässigen nicht natürlichen Person Abkommensvorteile zu gewähren, wenn sie sich nicht auf einen Ansässigkeitsstaat einigen können.[57]

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      Der eigene Vorbehalt nach Abs 3 Buchst f) oder die Vorbehalte des jeweils anderen Vertragsstaats nach Abs 3 Buchst a) – d) und f) können also dazu führen, dass die Regelung eines bestimmtes DBA, das dem Verwahrer notifiziert wird, im Ergebnis nicht zu ändern ist:

      Tab 1: Bsp für die Anwendung des Art 4 auf ein DBA zwischen Staat A und B

Staat A: Vorbehalte nach Abs 3 Staat B: Vorbehalte nach Abs 3 Sind Art nach Abs 4 S 2 zu notifizieren? Anwendung Abs 1 für Abkommen zwischen Staat A und Staat B?
keine Abs 3 Buchst a) ja, durch Staat A nein
keine Abs 3 Buchst b) oder c) oder d), unter der Annahme, dass dieser für Abkommen mit Staat A greift ja, durch Staat A nein
keine Abs 3 Buchst e) ja, durch Staat A und B
Abs 3 Buchst f) Abs

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