ТОП просматриваемых книг сайта:
Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
Читать онлайн.Название Kapitalmarkt Compliance
Год выпуска 0
isbn 9783811447035
Автор произведения Karl Richter
Жанр Языкознание
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство Bookwire
OLG Frankfurt NZG 2012, 911, 914; vgl. dazu auch Mock NZG 2012, 1332 ff.
Mock NZG 2012, 1332, 1335.
§§ 106 ff. WpHG (§§ 37n ff. WpHG a.F.).
Mock NZG 2012, 1332, 1333 f.
OLG Frankfurt BeckRS 2016, 112784 Tz. 54 f.
OLG Frankfurt BeckRS 2016, 112784 Tz. 58.
§ 109 Abs. 2 S. 2 WpHG (§ 37q Abs. 2 S. 2 WpHG a.F.).
OLG Frankfurt BeckRS 2016, 112784 Tz. 91.
§ 107 Abs. 1 S. 7 WpHG (§ 37o Abs. 1 S. 7 WpHG a.F.).
§ 39 WpHG – vgl. im Einzelnen 30. Kap. Rn. 54 ff., 70 f. und 73 f.
§ 17 FinDAG.
§ 6 Abs. 2 S. 4 WpHG (§ 4 Abs. 2 S. 2 WpHG a.F.).
§ 334 Abs. 1 HGB. Für Kreditinstitute im Sinne des § 340 HGB und Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Abs. 1 HGB ist die Anwendbarkeit von § 334 Abs. 1–4 HGB gem. Abs. 5 ausgeschlossen. Für diese Unternehmen gelten die besonderen Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 340n HGB (Kreditinstitute) bzw. des § 341n HGB (Versicherungsunternehmen).
So ist etwa die Abgabe eines unrichtigen Bilanzeids strafbar, § 331 Nr. 3a HGB.
3. Teil Transaktionsbezogene Compliance
3. Teil Transaktionsbezogene Compliance › 8. Kapitel Compliance bei Börsengang und Kapitalerhöhung
8. Kapitel Compliance bei Börsengang und Kapitalerhöhung
Inhaltsverzeichnis
I. Planungs- und Vorbereitungsphase
II. Emissionsphase
III. Nach der Notierungsaufnahme: Beginn der Folgepflichten
3. Teil Transaktionsbezogene Compliance › 8. Kapitel Compliance bei Börsengang und Kapitalerhöhung › I. Planungs- und Vorbereitungsphase
I. Planungs- und Vorbereitungsphase
1
Hinsichtlich der compliancerelevanten Vorschriften lassen sich im Zusammenhang mit der Vorbereitungsphase zu einem Börsengang oder einer Kapitalerhöhung drei Grundkonstellationen unterscheiden, mit zum Teil erheblich unterschiedlichen Auswirkungen auf entsprechende organisatorische Maßnahmen:
– | der Börsengang eines Unternehmens; |
– | eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht und/oder sonstigem öffentlichen Angebot; |
– | eine Kapitalerhöhung ohne Bezugsrecht und ohne sonstiges öffentliches Angebot. |
2
Bei allen drei unterschiedlichen Maßnahmen gibt es im Wesentlichen Vorschriften aus zwei Bereichen, die sich in der Compliance niederschlagen. Der eine Bereich betrifft die Frage, wie die Aktien vermarktet werden, ob dies öffentlich erfolgt oder nicht. Hieran knüpft sich zentral die Frage an, ob ein Prospekt erstellt werden muss und welche relevanten Vorschriften hierbei zu beachten sind. Der andere Bereich betrifft die Kommunikation. Um nicht im Rahmen der Emission gegen rechtliche Vorschriften zu verstoßen, aber auch, um nicht in Gefahr zu kommen, später rechtliche Vorschriften einhalten zu müssen, die für die Emission nicht zuträglich sind, ist es notwendig, einige Grundregeln im Zusammenhang mit der Kommunikation bei Emissionen zu beachten. Dabei beeinflusst die Frage nach der Prospektpflicht unmittelbar die maßgeblichen Regelungen im Zusammenhang mit der Kommunikation.
1. Öffentliche versus nicht öffentliche Platzierung
3
Für die zu beachtenden Compliance-Vorschriften ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Platzierung im Rahmen des Börsengangs und/oder der Kapitalerhöhung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Form erfolgt. Kapitalerhöhung meint dabei im Rahmen dieser Darstellung stets die Kapitalerhöhung eines bereits börsennotierten Unternehmens, wobei sich in der Regel bei der Kapitalerhöhung eines noch nicht börsennotierten Unternehmens keine Unterschiede in Bezug auf die in diesem Abschnitt 1. dargestellten Umstände ergeben, da ein Börsengang aber in der Regel aus einer Kapitalerhöhung eines bislang nicht notierten Unternehmens mit der Herstellung der Handelbarkeit der Aktien kombiniert besteht, soll dies so abgegrenzt werden. Börsengänge werden im englischen typischerweise als Initial Public Offering (IPO) bezeichnet, auf Deutsch erstmaliges öffentliches Angebot. Darin ist impliziert, dass man sich unter einem Börsengang in der Regel eine öffentliche Platzierung von Aktien vorstellt. Allerdings gibt es in der Praxis auch Formen des Börsengangs ohne eine solche öffentliche Platzierung von Aktien. Hierbei wird eine nicht öffentliche Platzierung von Aktien eines noch nicht notierten Unternehmens vorgezogen (Privatplatzierung) und anschließend wird dieses Unternehmen mit seinen Aktien in den Börsenhandel einbezogen. Diese Vorgehensweise wurde in der Vergangenheit schon bei Börsengängen kleinerer Unternehmen praktiziert. Beim Börsengang von Evonik wurde dies erstmalig im Rahmen der Erstemission eines großen Unternehmens eingesetzt und danach auch in anderen Fällen. Daher