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Ius Publicum Europaeum. Robert Thomas
Читать онлайн.Название Ius Publicum Europaeum
Год выпуска 0
isbn 9783811447523
Автор произведения Robert Thomas
Жанр Языкознание
Издательство Bookwire
Siehe oben Rn. 54.
Die Abwesenheit einer Verfassungsgerichtsbarkeit vereinfacht die Lage nicht unbedingt; siehe zu den Problemen, die sich für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem System ohne Verfassungsgerichtsbarkeit ergeben, zu Schweden Marcusson, IPE VIII, § 135 Rn. 45 ff.
Siehe aber beispielsweise den Fall Rinke (unten Fn. 401), in dem das BVerfG dem BVerwG letztlich zu Unrecht Willkür und die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen Nichtvorlage an den EuGH vorwarf. Siehe auch den Beschluss über die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des OVG Münster durch das BVerfG, BVerfG NVwZ 2017, 399.
Siehe in diesem Kontext aus jüngerer Zeit zur Auseinandersetzung um die Zwangsmitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde BVerfG NVwZ 2015, S. 517 und BVerwG NVwZ 2017, S. 65.
Everhardt Franßen war 1977–1987 Richter am BVerwG, dann bis 1991 Richter des BVerfG und anschließend Präsident des BVerwG (bis 2002).
Fritz Werner, Verwaltungsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht, DVBl. 1959, S. 527.
Der vom BVerwG (BVerwGE 146, 56) entwickelte verfassungsunmittelbare presserechtliche Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wurde vom BVerfG (BVerfG NVwZ 2016, S. 50) bislang noch nicht ausdrücklich bestätigt. Siehe dazu etwa Holger Greve, in: Dix u.a. (Hg.), Informationsfreiheit und Informationsrecht – Jahrbuch 2015, 2016, S. 130, 140 ff.
Ausgehend von BVerfGE 6, 32, 36 ff. – Elfes. Die Beschreibung als „Auffanggrundrecht“ geht auf das Schrifttum zurück, siehe etwa die Formel vom „Auffanggrundrecht mit Anwendungssubsidiarität“ bei Udo Di Fabio, in: Maunz/Dürig (Fn. 63), Art. 2 Rn. 26 f. (Stand: September 2017).
Siehe BVerfGE 80, 137.
Art. 2 Abs. 1 GG kann schlicht durch Gesetz eingeschränkt werden, das Deutschengrundrecht der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet dagegen nur unter ganz bestimmten Bedingungen. Auf dieses kann sich ein ausländischer Staatsangehöriger nicht berufen, er oder sie kann indessen immerhin nach Art. 2 Abs. 1 GG fordern, dass die Einschränkung gesetzmäßig ist. Siehe dazu BVerfG-K NJW 2016, S. 1436.
Siehe dazu Michael Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), § 114 Rn. 26 m.w.N.
BVerfGE 7, 198, 207; 18, 85, 92. Näher dazu Herbert Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 67 Rn. 63 (Stand: September 2017).
Dies umfasst auch materielle Gewährleistungen, beispielsweise die Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Gerichts durch ein von den Richtern gewähltes Präsidium (§§ 21a–21e GVG), die der Verwirklichung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dienen und Ausdruck der sachlichen Unabhängigkeit der Justiz sind.
Lediglich für die sorbische Minderheit (in Sachsen und Brandenburg) ist seit 2006 in § 184 GVG eine Ausnahme festgehalten. Danach ist das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, durch § 184 Satz 2 GVG gewährleistet.
Art. 89 der französischen Verfassung von 1848 (II. Republik). Näher dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 11.
Siehe auch in Österreich die Festlegung auf Verfassungsebene in Art. 138 B-VG, wonach der VfGH über Kompetenzkonflikte zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem VwGH sowie zwischen dem VfGH selbst und allen anderen Gerichten entscheidet, dazu Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 46. Über Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen Verwaltungsgerichten, einschließlich des VwGH, entscheidet nach Art. 133 Abs. 1 B-VG der VwGH. In Spanien entscheidet mit der Sala Especial eine besondere Kammer des Obersten Gerichtshofs über Kompetenzstreitigkeiten zwischen Organen verschiedener Gerichtsbarkeiten, Díez Sastre, IPE VIII, § 137 Rn. 30. In Italien spielen der Kassationshof und das Verfassungsgericht eine Rolle, näher dazu Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 56 f.
Siehe aber § 17 GVG a.F., der für die Länder die Möglichkeit eröffnete, besondere Kompetenzgerichte und -behörden einzurichten. Nach § 17 EGGVG a.F. konnte durch Kaiserliche Verordnung die Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten dem Reichsgericht zugewiesen werden.
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19.6.1968, BGBl. I S. 661.
Siehe zur funktionalen Ausdifferenzierung der Gerichtsorganisation in den Finanz- und Sozialgerichten unten Rn. 125 ff.
In Österreich besteht eine vergleichbare Einrichtung nicht; zu den damit verbundenen Effekten Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 45.
Der „ordentlichen“ Gerichtsbarkeit steht natürlich nicht etwa eine „unordentliche“ Gerichtsbarkeit gegenüber. Eine positive Konnotation von „ordentlich“ besteht gleichwohl.
Siehe in diesem Zusammenhang zu den Hintergründen der Zuständigkeit der Zivilgerichte für Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz Schindler, IPE VIII, Скачать книгу