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BVerwGE 128, 155, 160 (für den Hinweis auf diese Fundstelle danke ich Herrn Dr. Heribert Schmitz, Ministerialrat im Bundesministerium des Innern).

       [76]

      Brandt (Fn. 75), N Rn. 101.

       [77]

      Ebd., N Rn. 105 ff. Eine Ausnahme regelt § 35 Abs. 1 S. 2 2. HS VwGO für den Vertreter des Bundesinteresses beim BVerwG: Diesem ist eine Beteiligung an Verfahren vor den Wehrdienstsenaten verwehrt.

       [78]

      Ebd., N Rn. 105.

       [79]

      So die empirisch-praktische Beobachtung.

       [80]

      Stolleis (Fn. 3), S. 1279.

       [81]

      Zu den Unterschieden zwischen den Einstellungsvoraussetzungen für Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort ist eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung nachzuweisen) in Österreich Thomas Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 75. Zum Einfluss der Ausbildung im deutsch-französischen Rechtsvergleich Karl-Peter Sommermann, Das Verhältnis von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis im Verwaltungsrecht, Die Verwaltung 2017, S. 77, 89 f.

       [82]

      Die Dienstaufsicht über das BVerwG ging 1969 vom Bundesinnenministerium auf das Bundesjustizministerium über, der entsprechende Übergang in Nordrhein-Westfalen erfolgte 1970, beides im Zeichen einer Stärkung der Justizministerien als Rechtspflegeministerien. Für den diesbezüglichen Hinweis danke ich Herrn Dr. Heribert Schmitz, Ministerialrat im Bundesministerium des Innern.

       [83]

      Vgl. in diesem Kontext die Bedeutung, die in der Frühzeit der Bundesrepublik die Frage hatte, ob das BVerfG einen eigenen Haushaltstitel erlangen würde oder in den Haushaltstitel des Bundesministeriums der Justiz eingegliedert und der Dienstaufsicht des Ministeriums unterstellt würde. Das BVerfG beanspruchte in einem von Gerhard Leibholz verfassten Memorandum eine Rolle als eigenständiges Verfassungsorgan und setzte sich damit durch, siehe Denkschrift des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1952, JöR 6 (1957), S. 144. Siehe auch Manfred Görtemaker/Christoph Safferling, Die Akte Rosenburg, 2016, S. 297 f.

       [84]

      Siehe dazu für die Schweiz Benjamin Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 23.

       [85]

      Die Richter des BVerfG werden bundestagsseitig wie bundesratsseitig durch das Plenum des Bundestags bzw. des Bundesrats gewählt. Der Bundestag hat die Wahl durch ein gesondertes Gremium erst im Juni 2015 zugunsten der Plenarwahl aufgegeben, BGBl. I S. 973. Ausführlich zur Wahl der Bundesverfassungsrichter Anuscheh Farahat, IPE VI, § 97 Rn. 28–35. Siehe auch BVerfGE 131, 230.

       [86]

      Vgl. hierzu Art. 95 Abs. 2 GG und die entsprechenden Informationen des BVerwG unter http://www.bverwg.de/bundesverwaltungsgericht/rechtsprechung/organisation/richter.php (15.9.2018). Siehe auch BVerfGE 143, 22.

       [87]

      Der polnische Staatspräsident Lech Kaczyński weigerte sich 2008, bereits bestellte Richter auch zu ernennen, nachgewiesen im Urteil des VerfGH vom 19.6.2012 – SK 37/08 sowie im Beschluss des OVwG vom 5.3.2014 – Ts 36/13, Ts 37/13, Ts 38/13 und Ts 39/13.

       [88]

      Siehe dazu etwa Art. 102 Verfassung für Rheinland-Pfalz und § 14 Landesrichtergesetz Rheinland-Pfalz.

       [89]

      Siehe im Kontrast dazu die Darstellung von Herbert Küpper, IPE VIII, § 138 Rn. 93 ff. zum Rückbau der richterlichen Unabhängigkeit in Ungarn seit 2010.

       [90]

      Horst Sendler, Rechtsstaat und richterliche Unabhängigkeit in Gefahr? Noch einmal zum Doppelministerium in Nordrhein-Westfalen, NJW 1998, S. 3622, 3624.

       [91]

      Im Einzelnen dazu die Beobachtungen von Werner Schmidt-Hieber/Ekkehard Kiesswetter, Parteigeist und politischer Geist in der Justiz, NJW 1992, S. 1790.

       [92]

      Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 36 und 46.

       [93]

      Ausnahmen waren beispielsweise der Ministerpräsident von Mecklenburg-Vorpommern zwischen 2008 und 2017 Erwin Sellering oder der Fraktionsvorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion in der 18. Legislaturperiode 2013–2017 Thomas Oppermann, beide ehemalige Verwaltungsrichter.

       [94]

      Die renommiertesten dieser staatlichen Elitehochschulen sind die Ecole Polytechnique, die Ecole Normale Supérieure und die Ecole Nationale d’Administration (ENA). Letztere eröffnet nach einer zweijährigen generalistisch ausgerichteten Ausbildung mit hohen Praktikumsanteilen den Zugang zum Conseil d’État. Es kommt vor, dass Absolventen der Ecole Polytechnique mit einer mehrjährigen naturwissenschaftlich geprägten Ingenieursausbildung auch noch die ENA durchlaufen und dann mit wenig juristischer Vorbildung im Conseil d’État letztlich in der Praxis in die Tätigkeit als oberster Verwaltungsrichter hineinfinden.

       [95]

      Auch für Frankreich wird trotz der spezifischen Nähe zur Politik die Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit übrigens nicht bezweifelt, vgl. Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 36.

       [96]

      Siehe dazu auch unten Rn. 70 f. Das gilt, soweit es nicht wie in § 217 Abs. 1 Satz 4 BauGB bundesrechtliche Sonderregelungen gibt, allerdings nicht für die Rechtmäßigkeit der Enteignung.

       [97]

      Dirk Ehlers/Jens-Peter Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), § 40 Rn. 532 sowie 522 ff.

       [98]

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