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Innerer Aufbau

      721

      Eurojust trägt sich personell im Wesentlichen durch seine nationalen Mitglieder. Dazu entsendet jeder Mitgliedstaat einen Vertreter zu Eurojust, der die Eigenschaft eines Staatsanwalts, Richters oder Polizeibeamten mit gleichwertigen Befugnissen besitzt, Art. 2 Abs. 1 Europol-Beschluss. Jedes nationale Mitglied muss von einem Stellvertreter und kann von weiteren Assistenten unterstützt werden; sie alle unterliegen hinsichtlich des eigenen Status dem Recht ihres Entsendestaates. Das deutsche Mitglied wird gemäß § 1 EJG vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen – benannt. Entsprechendes gilt für die unterstützenden Personen gem. § 2 EJG.

      722

      Das Kollegium von Eurojust setzt sich aus der Gesamtheit der nationalen Mitglieder zusammen, Art. 10 Eurojust-Beschluss. Das Kollegium hat zahlreiche Aufgaben zur inneren Steuerung von Eurojust und kann dazu u.a. Ausschüsse einsetzen. Die Einzelheiten hierzu sind in der Eurojust-Geschäftsordnung geregelt.

      723

      Eurojust wird geleitet von einem Präsidenten, der vom Kollegium aus dem Kreis der nationalen Mitglieder für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt wird, Art. 28 Eurojust-Beschluss. Ihm stehen zwei Vizepräsidenten zur Seite, Art. 3 Eurojust-Geschäftsordnung. Eine einmalige Wiederwahl ist jeweils möglich. Ein Sekretariat, das von einem Verwaltungsdirektor geleitet wird, unterstützt Eurojust administrativ. Dieser ist dem Präsidenten unterstellt. Im Jahr 2015 hatte Eurojust insgesamt 332 Bedienstete (von Praktikanten bis zum Präsidenten). Es lässt sich feststellen, dass die Organisationsstrukturen nicht so ausdifferenziert sind wie bei Europol.

      EEurojust (Björn Schiffbauer) › V. Kontrolle und Rechtsschutz

      724

      Die datenschutzrechtliche Kontrolle gewährleistet – neben dem Datenschutzbeauftragten (Art. 17 Eurojust-Beschluss) – gem. Art. 23 Eurojust-Beschluss ein rein internes Verfahren in der sog. Gemeinsamen Kontrollinstanz. Diese besteht aus Richtern der Mitgliedstaaten und ist anstelle eines Gerichts zuständig für die Bearbeitung datenschutzrechtlicher Beschwerden nach Art. 19 Abs. 8 und Art. 20 Abs. 2 Eurojust-Beschluss. Gegen Entscheidungen der Gemeinsamen Kontrollinstanz ist kein Rechtsmittel statthaft.

      725

      

      Überdies besteht über Art. 32 Eurojust-Beschluss eine Kontrolle durch die Institutionen der EU, namentlich durch regelmäßige Unterrichtung des → Europäischen Parlaments, des → Rates und der → Europäischen Kommission. Schließlich ist eine finanzielle Kontrolle durch den Europäischen Rechnungshof gewährleistet (Art. 285 ff. AEUV). Diese ist näher ausgestaltet in Art. 36 Eurojust-Beschluss.

      E › Europarat (Marten Breuer)

      I.Entstehung726 – 728

      II.Gründungsvertrag, Organe729 – 731

      III.Kompetenzen, Vertragsänderung732, 733

      IV.Tätigkeitsfelder734 – 750

       1.Menschenrechte735 – 742

       2.Rechtsstaatlichkeit743 – 749

       3.Demokratie750

      V.Verhältnis zur Europäischen Union751

      VI.Bewertung752

      Lit.:

      F. Benoit-Rohmer/H. Klebes, Das Recht des Europarats, 2006; K. Brunner, Der Europarat. Eine Einführung, 2008; E. Klein, 50 Jahre Europarat, AVR 39 (2001), 121; S. Schmahl/M. Breuer (Hrsg.), The Council of Europe. Its Law and Policies, 2017; R. Uerpmann-Wittzack, Europarat, in: A. Hatje/P.-C. Müller-Graff (Hrsg.), EnzEuR, Band 1, 2014, § 25.

      EEuroparat (Marten Breuer) › I. Entstehung

      726

      Der Europarat ist eine Internationale Organisation, die 1949 als Reaktion auf die Gräueltaten des Zweiten Weltkriegs gegründet wurde. Auch wenn Winston Churchill bei seiner Zürcher Rede davon sprach, es müssten „some kind of United States of Europe“ aufgebaut werden, blieb der Europarat hinsichtlich seines Integrationsgrads deutlich hinter demjenigen der heutigen Europäischen Union zurück. Insbesondere besitzen die Organe des Europarates nicht die Kompetenz zum Erlass von verbindlichen, in der nationalen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten wirkenden Sekundärrechtsakten. Der Europarat ist somit keine Supranationale, sondern „nur“ eine Internationale Organisation.

      727

      Eine wesentliche Zäsur für den Europarat war der Fall des Eisernen Vorhangs. Während der Europarat 1949 von zehn ausschließlich westeuropäischen Staaten gegründet wurde, umfasst die Organisation heute 47 Mitgliedstaaten (inklusive Russlands und der Türkei), d.h. alle europäischen Staaten bis auf Weißrussland, das Kosovo sowie den Vatikan. Hierdurch haben sich sowohl der Charakter der Organisation als auch ihre Herausforderungen nachhaltig verändert. Die Aufnahme der Kandidaten erfolgte in dem Bewusstsein, dass die neu entstandenen Staaten aus Mittel- und Osteuropa den Standard des Europarates im Hinblick auf Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte noch nicht vollständig erfüllten. Sie gleichwohl in die europäischen Strukturen einzubinden, war eine politische Entscheidung, die seinerzeit vom Rücktritt des stellvertretenden Generalsekretärs begleitet wurde.

      728

      Sitz der Organisation ist Straßburg. Die Flagge des Europarats (zwölf goldene Sterne auf blauem Grund) wurde später mit Gestattung der Organisation von der Europäischen Union übernommen.

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