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§ 3 Abs. 1 AsylG konkretisiert hierbei, welche Anforderungen an die Verfolgung zu stellen sind. Es muss demnach eine qualifizierte Verfolgung vorliegen. Die einzelnen Kriterien werden in der Folge genauer dargestellt.

      Hinweis

      Die §§ 3 ff. AsylG normieren recht detailliert die einzelnen Anforderungen, die in den folgenden Abschnitten besprochen werden. Nutzen Sie das Gesetz und lesen Sie die zitierten Normen. Sie werden feststellen, dass sich alle relevanten Informationen direkt aus dem AsylG ergeben.

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      Wann eine Verfolgung vorliegt, hängt in erster Linie von der Handlung ab, die dem Betroffenen widerfährt. In § 3a Abs. 1 AsylG sind Verfolgungshandlungen legal definiert (lesen!). Diese Definition entspricht der Regelung der Qualifikations-RL. In § 3a Abs. 2 AsylG sind darüber hinaus Beispiele für Handlungen nach Abs. 1 aufgelistet. Auf diese Struktur soll nun vertiefend eingegangen werden.

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      Lesen Sie den § 3a AsylG und Art. 15 Abs. 2 EMRK!

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      Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG können Verfolgungshandlungen auch solche Handlungen sein, die „in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher, wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist“. Der Verletzungserfolg muss also gerade darin bestehen, dass ein beliebiges Menschenrecht betroffen wird. Allerdings verlangt der Wortlaut hierbei nicht, dass jede Verfolgungshandlung für sich bereits ein Menschenrecht beeinträchtigen müsste. Vielmehr genügt es, wenn die Kumulation aus vielen verschiedenen Verfolgungshandlungen geringerer Intensität in einer Gesamtschau eine Verletzung von Menschenrechten darstellt.

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      Beispiel

      Das BVerfG geht in seiner Rechtsprechung (BVerfGE 54, 187) davon aus, dass eine lebenslange Haftstrafe für Mord verfassungswidrig ist, sofern es keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung gibt. Hierbei wird der absolute Maßstab deutlich. Das die Strafe auf der eigenen schwerwiegenden Handlung des Täters beruht, spielt insofern keine Rolle.

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      Neben einer Verfolgungshandlung muss auch ein bestimmter Verfolgungsgrund vorliegen. Nicht jeder Grund vermag einen Schutzanspruch zu begründen. Nach der Definition des Flüchtlings in § 3 Abs. 1 AsylG sowie der Qualifikations-RL kommen als Verfolgungsgründe nur in Frage: Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.

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      Lesen Sie die Norm!

      Eine Konkretisierung der Verfolgungsgründe findet sich in § 3b AsylG. Allen Verfolgungsgründen ist gemein, dass es sich um Merkmale handelt, die für den Einzelnen unverfügbar sind. Das bedeutet, dass der Betroffene das jeweilige Merkmal nicht durch eigenes Verhalten ändern oder beseitigen kann. Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist zu beachten, dass es gerade nicht darauf ankommt, ob der Betroffene einen Verfolgungsgrund tatsächlich aufweist. Es genügt bereits, dass der Verfolgungsakteur dem Betroffenen den Verfolgungsgrund zuschreibt, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG.

      JURIQ-Klausurtipp

      Wir stellen immer wieder fest, dass es bei der Verfolgung, sei es im Rahmen des Asylgrundrechts oder hier bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft, darauf ankommt, ob subjektive oder objektive Gründe vorliegen. Subjektive dann, wenn der Ausländer Einfluss auf die Gründe hat, und objektive, wenn es sich um für den Ausländer unverfügbare Gründe handelt. In der Regel sind objektive Gründe immer asylerheblich. Umgekehrt reichen subjektive Gründe in der Regel allein nicht aus.

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